Statuten des Moto-Club STOP.
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| 1. | Unter dem Namen „Moto-Club STOP“ besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Kanton Basel |
| 2. | Der Verein bezweckt das Zusammensein mit Gleichgesinnten. |
| 3. | Die Mittel des Vereins bestehen aus:
| - | Jahresbeiträgen der Mitglieder | | - | Gönnerbeiträgen | | - | Übrigen Zuwendungen |
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| 4. | Die Mitgliedschaft im Verein |
| 4.1 | Jede natürliche oder juristische Person, die die vorliegenden Statuten anerkennt, kann dem Verein beitreten. |
| 4.2 | Als Aktivmitglied können nur natürliche Personen aufgenommen werden, die ein Motorrad besitzen, unabhängig der Marke und dessen Typs. |
| 4.3 | Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich mit den Anliegen des Vereins verbunden fühlen und am monatlichen Höck teilnehmen wollen. |
| 4.4 | Als Gönner können natürliche und juristische Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich mit den Anliegen des Vereins verbunden fühlen und seine Aktivitäten finanziell unterstützen möchten. |
| 4.5 | Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. |
| 5 | Austritt aus dem Verein |
| 5.1 | Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. |
| 5.2 | Mit dem Austritt aus dem Verein verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
| 6. | Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt und ist jeweils bis Ende Dezember für das kommende Vereinsjahr zu entrichten. Er beträgt bei der Gründung:
| - Aktivmitglieder | Fr. 120.- | | - Passivmitglieder | Fr. 120.- | | - Gönner mindestens | Fr. 20.- |
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| 7. | Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| 8. | Die Organe des Vereins sind:
| - | die Generalversammlung | | - | der Vorstand |
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| 9. | Die Generalversammlung |
| 9.1 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. |
| 9.2 | Für eine Statutenänderung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. |
| 9.3 | Die jährliche, ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung. Die Generalversammlung kann auch über Anträge beschliessen, die erst anlässlich der Versammlung eingebracht werden. |
| 9.4 | Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu tätigen:
| - | Wahl eines Stimmenzählers | | - | Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung | | - | Abnahme der Jahresrechnung | | - | Festsetzen der Jahresbeiträge | | - | Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes | | - | Besprechen des Jahresprogrammes | | - | Behandeln von diversen Themen und Anträgen |
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| 9.5 | An der Generalversammlung sind ausschliesslich Aktiv- und Passivmitglieder stimmberechtigt. |
| 9.6 | Eine Stellvertretung ist nicht möglich. |
| 10. | Der Vorstand |
| 10.1 | Die Wahlen des Vorstandes finden jedes Jahr statt. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
| 10.2 | Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern die die Funktionen des Vizepräsidenten und des Kassiers ausüben. |
| 10.3 | Der Präsident und der übrige Vorstand wir von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selbst. |
| 10.4 | Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder des Vereins sein. |
| 10.5 | Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung und vertritt den Verein nach aussen. |
| 10.6 | Der Vorstand fällt Entscheide durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. |
| 11. | Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
| 12. | Die Auflösung des Vereins |
| 12.1 | Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Sie muss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Aktivmitgliedern erfolgen. |
| 12.2 | Im Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. |